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Kolumne BKZ am 22.08.2008
Gesundheit statt Qualm
Liebe Leserin, lieber Leser,
in den vergangenen Monaten gab es wohl kein Thema, dass es derart vermochte, die Deutschen in zwei Lager zu spalten, wie das Rauchverbot.
Und so dürfte es Beobachtern schwer fallen, eine Diskussion der vergangenen Jahre zu finden, die ebenso aufgeregt und ideologisch geführt wurde,
wie der Streit um die Gesetze zum Schutz der Nichtraucher. Dabei stünde uns allen, ebenso wie der Debatte als solcher, zunächst vor allem eine Versachlichung der Auseinandersetzung gut zu Gesicht. Halten wir uns also an die Fakten.
Tabakkonsum ist und bleibt das größte vermeidbare Gesundheitsrisiko unserer Zeit. Dennoch raucht in Deutschland etwa ein Drittel aller Erwachsenen, insgesamt etwa 16 Millionen Menschen. Und auch unter den Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren greift jeder fünfte zum Glimmstängel. An den Folgen des Rauchens sterben in Deutschland nach Angaben des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) in Heidelberg Jahr für Jahr zwischen 110 000 bis 140 000 Menschen. Zu den häufigsten Folgen gehören Krebs, Kreislauf und Atemwegserkrankungen, Schlaganfälle sowie Magengeschwüre. Als wäre dies nicht schlimm genug, schädigen Raucher darüber hinaus nicht nur sich selbst. Ihr vermeintlicher Genuss gefährdet auch die Menschen in ihrer Umgebung. Laut DKFZ sterben so allein in Deutschland jährlich über 3300 Menschen an den Folgen des Passivrauchens. Deshalb kann ein Argument gegen ein allgemeines Rauchverbot auch ganz schnell ad acta gelegt werden: es gibt kein „Recht zu Qualmen“.
Denn die Freiheit des Rauchers hört dort auf, wo der Nichtraucherschutz beginnt. Folglich kann es bei der Frage nach einem Rauchverbot zum Schutz der Nichtrau-
cher nicht mehr um ein „Ob,“ sondern lediglich um das „Wie“ der Durchführung gehen. Die einzelnen Länder haben dabei für die Gastronomie unterschiedlich strenge Regelungen mit mehr oder minder großen Schlupflöchern und Ausnahmeregelungen eingeführt. Das entspricht zwar der Zuständigkeit der Länder für das Gaststättengewerbe, widerspricht jedoch dem Willen der Bevölkerung. Denn 81 Prozent der Befragten sprachen sich in einer Emnid-Umfrage für eine bundeseinheitliche Regelung aus. Das Ergebnis dieser mitunter höchst inkonsequenten Regelungen war jedoch nicht nur ein föderaler Flickenteppich. Vielmehr folgte aus den Ausnahmeregelungen eine Ungleichbehandlung zwischen großen Lokalen und Ein-Raumkneipen, die das Bundesverfassungsgericht dazu veranlasste das Rauchverbot in kleinen Kneipen mit nur einem Raum zu kippen. Die Richter in Karlsruhe haben allerdings in ihrem Urteil deutlich gemacht, dass nicht das Rauchverbot in der Gastronomie als solches verfassungswidrig ist, sondern die Ausnahmen davon durch die Landesgesetzgeber. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum attestiert., der auch ein vollständiges Rauchverbot in der Gastronomie einschließt.
Damit wurde festgehalten, dass das Grundrecht der Nichtraucher auf unversehrte Gesundheit in jedem Fall höher zu bewerten ist, als das Recht auf freie Berufsausübung der Gastronomen und das viel zitierte Recht auf Handlungsfreiheit der Raucher. Damit ist klar, wohin die Reise nun gehen muss. Besitzer von Ein-Raumkneipen können sich entscheiden, ob sie sich als Raucherkneipen kennzeichnen und damit auch auf den Verkauf von Speisen verzichten oder ob sie den blauen Dunst draußen lassen.
Die Devise heißt also „Bulette oder Zigarette“. Damit besteht für die Wirte, die sich in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sahen, Wettbewerbsgleichheit und die Verbraucher können selbst entscheiden, ob sie sich dem Rauch aussetzen wollen oder nicht.
Eine solomonische Lösung.