... zurück zur
BKZ Kolumne vom 20.07.2007
Sommer, Sonne, Ferienjob
Nachdem sie in einigen Bundesländern bereits begonnen haben, stehen nun auch in Baden- Württemberg die Sommerferien vor der Tür.
Zeit die Seele baumeln zu lassen, etwas von der Welt zu sehen und um Kraft für das neue Schuljahr zu tanken. Doch neben Freibad und Ferienreise sind für viele Schüler in unserer Region auch Ferienjobs fester Bestandteil des Sommers. So lässt sich die eigene Kasse aufbessern, um etwa den Führerschein zu finanzieren und ein Stück Unabhängigkeit zu gewinnen. Zudem lassen sich wichtige Praxiserfahrungen sammeln und Kontakte in die noch fremde Berufswelt knüpfen.
Vorher gilt es jedoch, sich über Rechten und Pflichten zu informieren.
Die wichtigste Frage zuerst: Wer darf überhaupt arbeiten?
Grundsätzlich gilt, dass unter 16- jährige gar nicht arbeiten dürfen, da sie nach dem Jugendschutzgesetz als Kinder gelten. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Über 13- jährige können mit dem Einverständnis der Eltern an Werktagen arbeiten. Hier bestehen allerdings strenge Regelungen. So darf maximal zwei Stunden pro Tag, nicht vor oder während der Schulzeit und nicht nach 18Uhr gearbeitet werden. Zudem dürfen nur leichte Tätigkeiten wie Babysitten oder Nachhilfe ausgeübt werden. Ab 16 können Schüler in der Ferienzeit bis zu vier Wochen im Jahr ihr Taschengeld mit Vollzeitarbeit aufbessern. Sie dürfen zwischen 6 und 20 Uhr insgesamt acht Stunden täglich arbeiten. Wochenendarbeit bleibt jedoch auch für sie tabu. Auch hier bestehen allerdings für Beschäftigungen in Bäckereien, Krankenhäusern und Supermärkten Ausnahmen. Über 18- jährige müssen ohnehin keine Beschränkungen fürchten. Für alle ist zudem die Frage wichtig wie viel vom Lohn abgegeben werden muss. Dabei gilt: Schüler und Studenten, die mehr als 50 Tage im Jahr oder länger als zwei Monate am Stück arbeiten, müssen Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen.
Anders bei Minijobbern. Wer weniger als 400 Euro monatlich verdient, muss nicht einen Euro abgeben. Nur der Arbeitgeber muss 13 beziehungsweise 15 % in die Kranken- und Rentenversicherung einzahlen. Bei den so genannten Midijobs, bei denen zwischen 400 und 800 Euro verdient werden darf, werden vom Verdienst je nach dessen Höhe zwischen 4 und 21 % Sozialabgaben abgezogen. Dazu sind Ferienjobs grundsätzlich zu versteuern. Dabei kann der Arbeitgeber pauschal 25% vom Lohn abziehen und an den Fiskus abführen oder die Ferienjobber besorgen sich kostenlos beim Einwohnermeldeamt eine Lohnsteuerkarte und geben diese beim Arbeitgeber ab. Dann erhalten sie Brutto für Netto, Steuern werden erst ab einem Lohn von über 7665 erhoben. Werden Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abgezogen, so können die jungen Erwachsenen das Geld mit der Lohsteuererklärung vom Finanzamt zurückfordern. Auch die Frage des Versicherungsschutzes ist wichtig. Hier besteht kein Grund zur Sorge: Schüler und Studenten sind über den Betrieb während der Arbeitszeit und auf dem Hin- und Rückweg gesetzlich unfallversichert.
Beachten müssen Eltern zudem, ob ihr Anspruch auf Kindergeld vom Ferienjob des Nachwuchses betroffen ist. Hier kann es zu Problemen kommen, wenn das Einkommen des Kindes über 7680 Euro liegt. Auch hier hilft jedoch kühles Rechnen. So können etwa Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträge das Einkommen unter die Grenze drücken. Auf jeden Fall empfiehlt sich die Rücksprache mit der Familienkasse.
Und dann steht dem Dreiklang von Sommer, Sonne und Ferienjob nichts mehr im Wege.