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Kolumne Murrhardter Zeitung vom 10.11.2006
Handwerkerkosten steuerlich absetzbar
Liebe Leserin, lieber Leser,
immer wieder erstaunt es neu angekommene Praktikanten, die in meinem Berliner Büro einen Einblick in die täglichen Arbeitsabläufe eines Bundestagsabgeordneten und seiner Mitarbeiter gewinnen wollen, welche Menge an Post Tag für Tag auf meinem Schreibtisch landet. Neben zahlreichen Einladungen zu Veranstaltungen und Terminen machen Bürgerbriefe dabei den größten Anteil der täglichen eingehenden Sendungen aus. Und diese Form der Kommunikation mit den Bürgern im Wahlkreis ist für mich und meine politische Arbeit unerlässlich, bekomme ich gerade auf diese Weise doch einen direkten Überblick über die Stimmungen. Denn die direkte Kommunikation lässt sich auch durch die modernen Instrumente der Demoskopie nicht ersetzen. Doch nicht nur Lob und Kritik finden den Weg in meinen Briefkasten, auch viele Fachfragen werden an mich gerichtet. Dies gilt insbesondere für den Bereich Handwerk. Das liegt zum einen an meiner Funktion als Mittelstandsbeauftragter der SPD- Bundestagsfraktion und zum anderen am direkten Bezug zur Lebenswirklichkeit der Bürger. Dabei wird insbesondere die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerkosten immer wieder gestellt. Und da ich mich selbst intensiv dafür eingesetzt habe, dass Kosten, die in privaten Haushalten anfallen, in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, und man als Politiker nicht immer nur frohe Botschaften verkünden kann, freut es mich jedes Mal besonders, interessierten Bürgern die betreffenden Regelung zu erläutern. So dürfen bereits seit 2003 Handwerkerkosten für Arbeiten, die in einem privaten Haushalt anfallen, die Heimwerker aber auch selbst erledigen könnten, steuerlich abgesetzt werden. Zu Jahresbeginn haben wir diese Regelung zudem noch großzügig erweitert, um dem Handwerk weitere positive Wachstumsimpulse zu geben. Zu den einfachen Leistungen, die beispielsweise Schönheitsreparaturen oder Gartenpflege umfassen, können nun alle Leistungen bei Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung im eigenen Haushalt angesetzt werden. Darunter fallen jedoch nicht Herstellungskosten am Gebäude, denn es entsteht ja etwas neues, wenn zum Beispiel ein zuvor als Besenkammer genutzter Raum in ein Gäste-WC verwandelt wird. Ganz wichtig zudem: Die Abzugsfähigkeit bezieht sich auf den Lohn, nicht auf das Material. Deshalb muss in der Rechnung eine klare Aufteilung zwischen Material- und Arbeitskosten vorgenommen werden. Die Bezahlung des Handwerkers muss per Überweisung erfolgen und dem Finanzamt nachgewiesen werden. Der Steuervorteil beträgt dann satte 20 %, bei maximal 600 Euro Ersparnis pro Jahr. Das bedeutet, dass Aufwendungen bis zu 3000 Euro begünstigt sind, der Abzug erfolgt direkt von der Einkommenssteuer. Erfreulich zudem: Die Abzugsfähigkeit haushaltsnaher Dienstleistungen, wie etwa die Beschäftigung einer Reinigungskraft oder einer Bügelhilfe ist davon nicht betroffen. Seit diesem Frühjahr kann die Steuerermäßigung zudem auch für die Aufwendungen einer selbst genutzten Eigentumswohnung geltend gemacht werden. Von dieser Form der Absetzbarkeit profitieren letztlich alle.
Das Handwerk, deren Kunden ansonsten anfallende Reparaturen möglicherweise in Eigen- oder durch Schwarzarbeit vorgenommen hätten. Die Kunden, weil sie durch die steuerliche Abzugsfähigkeit Qualitätsarbeit zu einem vernünftigen Preis bekommen. Und der Staat, weil Arbeitsplätze eben nicht verloren gehen oder in die Schwarzarbeit abwandern. Das nutzt uns also allen und deshalb steht die Stärkung des Mittelstandes im Mittelpunkt unserer Politik für mehr Wachstum und Beschäftigung. Hier entstehen Arbeitsplätze, hier wird ausgebildet und hier müssen wir auch in Zukunft weiter fördern.