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Pressemitteilung vom 16.02.2005
Kostenlose Abgabe von Zigaretten zu Werbezwecken ist verboten: Jugendschutz im Vordergrund
Eltern und Stadt sind nicht machtlos - Nun kommt es darauf an die neue rechtliche Lage voll auszuschöpfen.
Aufgrund der Berichterstattung der Backnanger Kreiszeitung, dass in einer Backnager Diskothek mit kostenlosem Alkohol und Zigaretten Werbung gemacht wurde, gab es ein großes öffentliches Echo.
Wie aus den Leserbriefen auf den Artikel hervorgeht, herrscht in der Öffentlichkeit Unsicherheit, ob es verboten ist, kostenlos Zigaretten an Jugendliche abzugeben.
Auf Nachfrage des Backnanger SPD-Bundestagsabgeordneten Christian Lange bei der Parlamentarischen Staatssekretärin und Drogenbeauftragten der Bundesregeierung Marion Caspers-Merk, wurde ihm von ihr nochmals schriftlich bestätigt, „dass die kostenlose Abgabe von Zigaretten zu Werbezwecken durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums seit dem 1. Juli 2004 verboten ist.
Mit dem vorgezeichneten Gesetz wurde § 23 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) geändert. Leichtfertige oder vorsätzliche Verstöße gegen das Tabaksteuergesetz stellen nach § 30 TabStG eine Ordnungswidrigkeit gegen die Abgabeordnung nach § 381 dar. Bei Anzeigen können Bußgelder erhoben werden, hierfür sind als Aufsichtbehörden der Länder die jeweiligen Ordnungsämter zuständig. Auch sollten zusätzlich die zuständigen Verbraucherschutzzentralen einbezogen werden, die den Betreiber abmahnt und über eine gerichtliche einstweilige Verfügung die Einhaltung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchsetzen kann.“
Lange: „Jetzt ist es an der Zeit, dass das Ordnungsamt der Backnang aktiv wird.“