... zurück zur
Pressemitteilung vom 03.06.2005
Lange: Offenlegung der Managergehälter beschlossen
Der Gesetzentwurf des SPD-Bundestagsabgeordneten Christian Lange zur individualisierten Offenlegung der Gehälter von Vorstandmitgliedern von Aktiengesellschaften wurde am 3.6.2005 in 1. Lesung vom deutschen Bundestag beschlossen. Lange stellt den Gesetzentwurf im Plenum vor.
Lange: „Ich begrüße das schnelle Vorgehen der SPD-Bundestagsfraktion, einen Gesetzentwurf über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen vorzulegen. Deshalb habe ich meinen eigenen Gesetzentwurf in derselben Angelegenheit wieder zurückgezogen. Er hat sich nun durch den Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion erübrigt. Wir wollten damit die Diskussion der letzten Jahre um Managervergütungen, insbesondere seit der Mannesmann-Übernahme aufgreifen und auf eine baldmöglichste Regelung dieser Missstände hinwirken. Denn eines ist klar: Die bestehenden Defizite müssen dringend ausgeräumt werden.“
Die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission für gute Unternehmensführung unter Leitung des Thyssen-Krupp-Aufsichtsratvorsitzenden Gerhard Cromme hatte die Veröffentlichung auf freiwilliger Basis bereits vor zwei Jahren empfohlen. Dieser Empfehlung ist aber nur ein Teil der Aktiengesellschaften gefolgt.
Es handle sich bei dem Gesetzentwurf nicht um Voyeurismus oder Schüren einer Neiddebatte. Der Anlegerschutz stehe im Vordergrund und erfahre auch eine deutliche Aufwertung; nicht zuletzt werde damit auch die Aktienkultur in Deutschland gefördert.
“Insbesondere möchte ich hervorheben, dass der Gesetzentwurf nicht lediglich die 30 DAX-Unternehmen in die Pflicht nimmt, die alle den „Corporate Governance Kodex" unterzeichnet haben, sondern für alle börsennotierten Unternehmen zur Anwendung kommt. Dies ist ein deutlicher Zugewinn“, so Lange.
Der Entwurf sieht vor, dass bei börsennotierten Aktiengesellschaften künftig für jedes einzelne Vorstandsmitglied die gesamten Bezüge unter Namensnennung anzugeben sind. „Dabei reicht nicht die Gesamtsumme der an ein einzelnes Vorstandsmitglied gezahlten Bezüge. Wir verlangen die Aufschlüsselung in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung (z. B. Aktienoptionen). Diese Aufteilung entspricht der Empfehlung des Corporate Governance Kodex. ,“ so der Abgeordnete Christian Lange.
Die Angabepflicht erstreckt sich auch auf Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind. Damit sollen Versorgungs- und Abfindungszusagen erfasst werden, die in der Praxis einen nicht unerheblichen Bestandteil der Vorstandsbezüge bilden. Mit dieser Kenntnis können die Aktionäre das Verhalten von Vorständen bei Übernahmeangeboten besser beurteilen.
Die Angaben müssen grundsätzlich im Anhang zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss gemacht werden. Eine neue Soll-Vorschrift wird es börsennotierten Aktiengesellschaften künftig ermöglichen, im Lagebericht Angaben zur Vergütungsstruktur zu machen. Die Angaben zur Individualvergütung der Vorstandsmitglieder können statt im Anhang alternativ auch im Lagebericht - im Rahmen eines eigenständigen Vergütungsberichtes - gemacht werden.
„Diese Regelung trägt der Praxis Rechnung, dass die Individualangaben von manchen Unternehmen schon im Rahmen eines auf freiwilliger Basis erstellten Vergütungsberichts gemacht werden. Mit der Soll-Vorschrift schaffen wir zusätzlich einen Anreiz, einen Vergütungsbericht aufzustellen, der etwa detailliertere Angaben zu den einzelnen Bestandteilen der Vergütung enthalten kann“, erläuterte der Wahlkreisabgeordnete.
Beschließt die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft mit Dreiviertel- Mehrheit, kann das Unternehmen von einer Veröffentlichung absehen.
Die Veröffentlichungspflicht gilt ab 2006. Rund 1000 börsennotierte
Unternehmen sind davon betroffen.
Veröffentlichungen sind international üblich. Eine Veröffentlichungspflicht für Managereinkommen gibt es bereits in vielen anderen Ländern wie den USA, Kanada, Großbritannien, Irland, Frankreich, den Niederlanden oder Schweden.
Der Gesetzentwurf ist kurz und bündig gehalten – und enthält trotzdem alles Wichtige. Alle erforderlichen Informationen werden gegeben, alle Vorstandsbezüge müssen individuell angegeben werden. Falls noch weitere Detailregelungen erforderlich sein sollten, muss dies nicht im Gesetz erfolgen. Hier ist Raum für das bewährte Zusammenspiel mit der Cromme-Kommission und dem Corporate Governance Kodex.
„Der Gesetzentwurf zur Offenlegung der Managergehälter stellt den Kodex und das bisherige Verfahren nicht in Frage. Die gesetzliche Regelung verhilft dem Kodex nur in einem einzelnen Punkt zur vollständigen Beachtung - dort, wo die Widerstände einzelner besonders groß sind. Ansonsten gilt weiterhin das Prinzip der freiwilligen Selbstverpflichtung durch den Corporate Governance Kodex“, betont Lange.