... zurück zur
Diesen Beitrag können Sie auch
(mit rechter Maustaste anklicken und "Ziel speichern unter" wählen)
Offenlegung / Transparenz
In der letzten Wahlperiode wurde die letzte Verschärfung der Verhaltensrichtlinien gegen CDU/CSU und FDP sowie vieler Bedenken aus den eigenen Reihen von Lange durchgesetzt. Seither können alle Bürger auf der Homepage des Bundestages die Nebentätigkeiten der Bundestagsabgeordneten nachlesen, nicht jedoch die Höhe dieser Einnahmen. Damit war Lange im September 2002 am Widerstand von CDU/CSU und FDP, aber auch internem Widerstand, gescheitert.
Die derzeitige Diskussion leidet darunter, dass kaum jemand zwischen Berufstätigkeit und Nebentätigkeit unterscheidet. Dies ist aber zwingend notwendig, wenn man nicht Unternehmer und Freiberufler aus dem Bundestag faktisch ausschließen will. Deshalb will Lange zwei Vorschläge unterbreiten:
1. Um die Fälle der CDU-Politiker Meyer und Arentz in den Griff zu bekommen, das heißt den leistungslosen Arbeitsvertrag, ist eine Verschärfung von § 108 e Strafgesetzbuch (Abgeordnetenbestechung) zwingend geboten. Derartige Fälle riechen nach Korruption und sind durch mehr Transparenz nicht zu lösen. Nur eine solche Strafverschärfung macht auch die Unterscheidung zu Arbeitsverträgen mit Gegenleistung möglich. Lange schlägt deshalb vor, die bisherigen Tathandlungen des Kaufens und Verkaufens von Parlamentarierstimmen durch "Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen sowie Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils" zu ersetzen. Die Gegenleistung des Mitgliedes der Volksvertretung soll darin bestehen, dass es sich durch den Vorteil beeinflussen lässt. Entsprechend der Korruptionstatbestände der Amtsträger ist es ausreichend, wenn der Parlamentarier vorspiegelt, Handlungen der erwartenden Art vornehmen zu können.
Dies soll mit einer Verschärfung des Abgeordnetengesetzes kombiniert werden.
2. Die Nebeneinkünfte im Sinne der geltenden Verhaltensrichtlinien
müssen zukünftig restlos offen gelegt werden, das heißt auch die
Euro-Beträge müssen publiziert werden.
Dazu ist eine Änderung des
Abgeordnetengesetztes notwendig. Es stellt einen Eingriff in die
Artikel 12 und 14 Grundgesetz dar, der der gesetzlichen Grundlage
bedarf und untergesetzlich nicht geregelt werden kann.
So die konkreten Vorschläge, die der Wahlkreisabgeordnete seinen Kollegen nach Leipzig mitbringt.