(5) Listenmandat

Abgeordnete, die über die Landesliste ihrer Partei in den Bundestag eingezogen sind, nennt man "Listenabgeordnete". Sie sind keineswegs zweitrangig und verfügen über die gleichen Rechte wie ihre direkt gewählten Kollegen. Vor allem kleinere Parteien können zumeist ihre Abgeordneten nur über die Landeslisten ins Parlament schicken. Häufig betreuen die Listenabgeordneten auch einen oder mehrere Wahlkreise.

© 2004 / 2011 Christian Lange