MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ihn ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen. Allerdings genehmigt der Bundestag zu Beginn einer jeden Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen MdB wegen Straftaten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen politischen Charakters handelt.