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Sitzungswoche vom 21.01 - 25.01.2008
Topthema
Änderung des Gentechnikrechts
In dieser Woche hat der Bundestag in 2./3. Lesung das Vierte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (Drs. 16/6814, 16/7868) sowie das Erste Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (Drs. 16/6557, 16/7868)beschlossen.
Die Verhandlungen innerhalb der Bundesregierung und zwischen den Koalitionsfraktionen haben sich mehr als ein Jahr hingezogen und können mit der Verabschiedung jetzt zum Abschluss gebracht werden. Die Kernelemente der neuen Regelungen sind:
Haftungsrecht
Bei der Haftung bleibt es beim bisherigen verschuldensunabhängigen und gesamtschuldnerischen Haftungsrecht: Wer in seinen geernteten Pflanzen Verunreinigungen oberhalb der gesetzlich festgelegten Kennzeichnungsschwellen findet und daher seine Produkte nicht wie gewünscht vermarkten kann, hat Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.
Null-Toleranz bei Auskreuzungen
Wenn bei Freisetzungsversuchen, dem Ausbringen eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in die Umwelt, Auskreuzungen (Übertragung von Genen) stattfinden, gilt nach EU-Recht eine Null-Toleranz: Da solche Pflanzen noch nicht zugelassen sind, dürfen Auskreuzungsprodukte nicht vermarktet werden und insbesondere nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen.
Standortregister
Das öffentliche Standortregister bleibt erhalten: Jeder kann im Internet einsehen, ob und ggf. welche gentechnisch veränderten Pflanzen in seiner Nachbarschaft angebaut werden. Bei einem berechtigten Interesse (z. B. Imker, die einen Standort für ihre Bienenvölker suchen) können auch weitere Informationen erteilt werden.
Verbreitung von gentechnisch veränderten Organismen verhindern
Es werden strenge Vorgaben zur guten fachlichen Praxis beim Anbau und im Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen erlassen: Mit Mindestabständen von benachbarten Flächen, Vorschriften zur Reinigung von Erntemaschinen u. ä. soll eine Verbreitung von GVO in der Umwelt verhindert und die Koexistenz von gentechnisch veränderten Pflanzen mit konventionellem Anbau bzw. ökologischem Anbau gesichert werden.
Der vorgegebene Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Nachbarn darüber eine Vereinbarung treffen. Sie muss schriftlich und damit nachprüfbar sein und sie darf die Rechte Dritter und der Umwelt nicht tangieren. Es wird ein entsprechender Eintrag im Standortregister vorgenommen.
Neue Kennzeichnungsregelung
Besonders wichtig war für die SPD-Fraktion die neue Kennzeichnungsregelung für Produkte „ohne Gentechnik“: Die Regelung erlaubt die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln „ohne Gentechnik“ nur, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: Die Lebensmitteln dürfen weder GVO enthalten noch aus oder durch GVO hergestellt werden. Auch Verunreinigungen mit (zugelassenen) GVO sind nicht erlaubt bzw. dürfen die Nachweisgrenze von 0,1 Prozent nicht überschreiten.
Außerdem dürfen den Lebensmitteln grundsätzlich keine Zusatzstoffe bzw. Enzyme zugesetzt werden, die mit Hilfe gentechnischer Verfahren gewonnen wurden. Außerdem gilt für tierische Produkte (Milch, Eier, Fleisch) zusätzlich: Die Tiere dürfen nicht mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden. Der Landwirt kann sich hier aber auf die EU-Kennzeichnung verlassen und braucht keine weiteren Bedingungen einzuhalten. Eine Verunreinigung mit GVO von bis zu 0,9 Prozent und der Zusatz von Enzymen, Zusatzstoffen und Vitaminen, die mit Hilfe von GVO gewonnen wurden, ist deshalb, allein bei den Futtermitteln selbst, zugelassen. Auch beim Einsatz von Tierarzneimitteln ist es unerheblich, wie diese hergestellt wurden.
Mehr Transparenz und Sicherheit
Die neuen Regelungen schaffen mehr Transparenz für die Verbraucher. Sie sind rechtssicher und praxisnah ausgestaltet, so dass sie von den Unternehmen auch angewandt werden können. Die bisher geltende Regelungen waren dies nicht, so dass in Deutschland bisher kaum Produkte „ohne Gentechnik“ angeboten wurden und der Markt für gentechnikfreie Futtermittel mangels wirtschaftlicher Verwertung bisher praktisch nicht existiert.