... zurück zur
Download als pdf-Datei
(mit rechter Maustaste anklicken und "Ziel speichern unter" wählen)
Sitzungswoche vom 11.02 -15.02.2008
Topthema
Neufassung des Stammzellgesetzes
Am Donnerstag hat sich der Deutsche Bundestag in einer dreistündigen Debatte mit einer möglichen Neufassung des Stammzellgesetzes befasst. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Frage, ob die Bedingungen für die Forschung mit embryonalen Stammzellen verändert werden sollen.
Mit dem 2002 mit großer Mehrheit beschlossenen Stammzellgesetz hat der Deutsche Bundestag die Einfuhr und Forschung mit embryonalen Stammzelllinien unter engen Voraussetzungen zugelassen. Zu den Voraussetzungen gehört, dass die Zellen im Herkunftsland vor dem 1. Januar 2002 gewonnen wurden. Diese Stichtagsregelung ermöglicht der Forschung den Zugriff auf bereits bestehende Stammzellen, ohne dass dadurch eine Anreizwirkung zur Tötung von Embryonen im Ausland ausgeht. Auf diese Weise wurde ein Kompromiss zwischen dem ethischen Ziel des Embryonenschutzes und der grundrechtlich garantierten Forschungsfreiheit gefunden.
Seitens der Wissenschaft wurde dargelegt, dass der deutschen Forschung nur noch wenige Stammzelllinien zur Verfügung stünden, die zudem nicht mehr den internationalen Qualitätsstandards entsprechen. Dies könne in naher Zukunft dazu führen, dass in Deutschland em-bryonale Stammzellforschung auf hohem Niveau unmöglich wird. Außerdem klagen Wissenschaftler über mangelnde Rechtssicherheit und drohende Strafen, wenn sie sich an internationalen Forschungsprojekten beteiligen.
Vor diesem Hintergrund hat sich in den vergangenen Monaten eine neue Debatte über Möglichkeiten und Grenzen der embryonalen Stammzellforschung entwickelt, die zu fünf, in dieser Woche diskutierten, fraktionsübergreifenden Initiativen geführt hat:
Gruppenantrag
Initiatoren: Priska Hinz, Julia Klöckner, Dr. Herta Däubler-Gmelin
Antrag: Keine Änderung des Stichtages im Stammzellgesetz – Adulte Stammzellforschung fördern (Drs. 16/7985)
Die Initiatoren sehen keine überzeugenden wissenschaftlichen oder ethischen Argumente für die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. Die Forschung habe bislang zu keinen Ergebnissen geführt, die therapeutische Anwendungen in absehbarer Zeit denkbar erscheinen ließen.
Gesetzentwurf 1
Entwurf eines Gesetzes für eine menschenfreundliche Medizin – Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes (Drs. 16/7982)
Initiatoren: Ulrike Flach, Rolf Stöckel, Katherina Reiche
Ziel ist die Aufhebung der Stichtagsregelung und der Strafvorschriften: Die geltenden Bestimmungen schränkten die verfassungsrechtlich garantierte Forschungsfreiheit ein und verhinderten somit die Entwicklung medizinischer Therapien.
Gesetzentwurf 2E
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit menschlichen embryonalen Stammzellen (Stammzellgesetz – StZG) vom 28. Juni 2002 (Drs. 16/7983)
Initiatoren: Hubert Hüppe, Maria Eichhorn, Dr. Günter Krings
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass völlig auf die Einfuhr und Verwendung von embryonalen Stammzellen verzichtet wird. Dies käme einem faktischen Forschungsverbot mit embryonalen Stammzellen gleich.
Gesetzentwurf 3
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stammzellgesetzes (Drs. 16/7981)
Initiatoren: René Röspel, Ilse Aigner, Jörg Tauss, Thomas Rachel, Carola Reimann
Vorgeschlagen wird die einmalige Verschiebung des Stichtages in die jüngste Vergangenheit (1. Mai 2007) sowie eine Klarstellung der Strafbarkeitsregelung. Die Initiatoren argumentieren, mit der einmaligen Stichtagsverschiebung könnte der deutschen Forschung der Zugriff auf mehr als 200 statt derzeit 20 embryonale Stammzelllinien ermöglicht werden, ohne die Schutzwirkung des bestehenden Gesetzes abzuschwächen. Damit würde der im Jahr 2002 erreichte Kompromiss nicht aufgehoben, sondern fortgeschrieben und die ethische Substanz des Gesetzes erhalten. Mit einer klarstellenden Begrenzung der Strafbewehrung auf das Inland solle den Forschern überdies Rechtssicherheit gegeben werden.
Gesetzentwurf 4
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stammzellgesetzes (Drs. 16/7984)
Initiatoren: Priska Hinz (Herborn), Julia Klöckner, Dr. Herta Däubler-Gmelin
Bei der Verwendung von embryonalen Stammzellen soll der Anwendungsbereich des Gesetzes auf solche Stammzellen, die sich im Inland befinden (§ 2 StZG) beschränkt und die Strafbarkeitsbestimmung entsprechend angepasst werden.