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Sitzungswoche vom 21.04.-25.04.2008 

Der 16. Deutsche Bundestag

Topthema

Vertrag von Lissabon

Am Donnerstag hat der Deutsche Bundestag in 2. Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag von Lissabon (Drs. 16/8300, 16/8917) beschlossen.

Mit dem Gesetz werden die neuen vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union (EU) ratifiziert. Der am 13. Dezember 2007 von den Staats- und Regierungschefs in Lissabon unterzeichnete Vertrag ist formal, wie seine Vorgänger von Maastricht, Amsterdam und Nizza, ein Änderungsvertrag. Mit ihm werden mit wesentlichen Neuerungen des nach zwei ablehnenden Referenden blockierten Verfassungsvertrages in das bestehende Vertragssystem überführt.

Demokratische Legitimität gestärkt

Das Mitentscheidungsverfahren wird zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und findet zukünftig grundsätzlich Anwendung. Damit wird das Europäische Parlament (EP) zum vollwertigen Gesetzgeber - gemeinsam mit dem Ministerrat, in dem die Vertreter der mitgliedstaatlichen Regierungen zusammenkommen. Bei Europäischen Rechtsetzungsakten wird damit regelmäßig die Zustimmung des EP erforderlich. Es kann zudem künftig über alle Ausgabenbereiche mitentscheiden. Zusammen mit dem Rat der EU wird es gleichberechtigt am EU-Haushaltsverfahren beteiligt. Erstmalig werden europäische Bürgerbegehren möglich. Dadurch wird die direkte Demokratie in der EU gestärkt. Ein Anliegen für das sich die SPD schon seit vielen Jahren stark macht.

Größere Handlungsfähigkeit

Im Ministerrat der EU wird mit dem Vertrag von Lissabon die qualifizierte Mehrheit zur Regel für Entscheidungen. Als qualifizierte Mehrheit gilt ab 2014 die sog. doppelte Mehrheit. Ab dann müssen 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die gleichzeitig mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung vertreten, EU-Rechtsetzungsakten zustimmen. Blockaden werden somit seltener, die EU kann effizient handeln. Entscheidungen in sensiblen Bereichen wie Steuern und soziale Sicherheit müssen weiterhin einstimmig getroffen werden.

Betonung der Sozialen Dimension

Als zentrale Ziele der EU betont der Vertrag von Lissabon die soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Mit einer besseren Zuordnung, was Ziele (wie etwa der soziale Fortschritt) und was Instrumente sind (z. B. der Wettbewerb), ist klargestellt, wonach die Union strebt und welche Mittel sie einsetzen kann, sofern sie diesen Zielen dienen. Wettbewerb kann also nie Selbstzweck sein.

Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik

Die Gemeinsame Außen-, Sicherheitspolitik (GASP) bleibt auch mit dem Vertrag von Lissabon in Form der mitgliedstaatlichen Zusammenarbeit organisiert. Es bleibt bei der Einstimmigkeit im Rat, die Kommission spielt nur eine untergeordnete Rolle. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich dazu, noch stärker auf europäischer Ebene zu kooperieren und sich miteinander abzustimmen.

Mehr Transparenz

Die Zuständigkeiten der EU werden klarer als bisher von den nationalen Zuständigkeiten abgegrenzt. Es gibt drei Kategorien von Kompetenzen: die ausschließliche, die geteilte und die unterstützende Zuständigkeit. Die Europäische Gemeinschaft geht endgültig in der Europäischen Union auf, wodurch eine einheitliche Rechtspersönlichkeit entsteht. Zudem wird der Grundsatz der vorrangigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Bundesländer und Kommunen (Subsidiarität) in den Bereichen der nicht-ausschließlichen Zuständigkeit der EU gestärkt. Mit einer Subsidiaritätsrüge können die nationalen Parlamente die Regelungskompetenz der EU zu Beginn eines Gesetzgebungsprozesses kritisch überprüfen. Die Frist dazu wird gegenüber dem Verfassungsvertrag von sechs auf acht Wochen verlängert.

Parlament erhält direkte Mitwirkungsrechte

Der Bundestag hat auch dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) (Drs. 16/8488, 16/8912) der Koalitionsfraktionen sowie von FDP und Grünen in 2./3. Lesung zugestimmt.

Der Vertrag von Lissabon verleiht den nationalen Parlamenten zum ersten Mal direkte Mitwirkungsrechte gegenüber Organen der Europäischen Union. Deren Ausgestaltung macht entsprechende Anpassungen des Grundgesetzes erforderlich. Das gilt für Absatz 1 in Artikel 23 und Artikel 45. Künftig kann bereits ein Viertel der Mitglieder des Bundestages eine Klage des Parlaments vor dem Europäischen Gerichtshof auslösen, wenn die Abgeordneten der Meinung sind, dass die EU gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt. Dies wird durch die spezielle Klausel möglich.

Weitere bundesgesetzliche Anpassungen

Ebenso wurde vom Deutschen Bundestage der von den Koalitionsfraktionen und den Grünen eingebrachte Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Drs. 16/8489, 16/8919) im Parlament in 2./3. Lesung beschlossen.

Der Gesetzentwurf schafft die innerstaatliche Vorraussetzungen, so dass der Deutsche Bundestag und der Bundesrat die ihnen im Vertrag von Lissabon zugeschriebene Mitwirkungsmöglichkeit wahrnehmen können. Die für die Erhebung einer Subsidiaritätsklage durch den Bundestag vorgesehene benötigte Anzahl an Stimmen (Quorum) soll dabei an das für Normenkontrollanträge aus der Mitte des Bundestages (gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) sowie an das bereits für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG) maßgebende Quorum angepasst werden.

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