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Broschüre Handwerksrecht

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Ein modernes Handwerksrecht

Das neue Handwerksrecht will Existenzgründungen im Handwerk erleichtern, mehr Innovationen in Handwerksbetrieben ermöglichen und die Ausbildung im Handwerk attraktiver machen.

(Foto: Urban)

Das Handwerksrecht darf kein Hindernis für Existenzgründungen und Innovationen sein: "Wir müssen ... das Handwerksrecht modernisieren und so verschlanken, damit es im Handwerk wieder mehr Existenzgründungen gibt, mehr Arbeitsplätze entstehen und die, die es gibt, etwa durch erleichterte Betriebsübernahmen besser gesichert werden können, als das in der Vergangenheit der Fall war," stellte Bundeskanzler Gerhard Schröder am 14. März 2003 bei der Vorstellung der Agenda 2010 fest.

 

Die Maßnahmen im Einzelnen

65 Handwerke werden vom Meisterzwang befreit

Nach der gültigen Handwerksordnung ist der Meisterbrief grundsätzlich die Voraussetzung für die Gründung oder Übernahme eines Handwerksbetriebes.

Diese Regelung gilt zukünftig nur noch für so genannte gefahrgeneigte Handwerke, das heißt für Handwerke, bei deren unsachgemäßer Ausübung Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter zu befürchten sind. In den übrigen "Zulassungsfreien Handwerksgewerben" kann ein Unternehmen ohne Zulassungsvoraussetzungen gegründet werden. Insgesamt werden 65 der 94 Handwerksgewerbe, unter anderem Maler und Lackierer, Raumausstatter und Friseure, zulassungsfrei. In diesen Handwerken kann der Meistertitel jedoch freiwillig erworben werden. Mit diesem Qualitätssiegel für den Betrieb und seine Beschäftigten kann dann am Markt geworben werden.

In den "Zulassungspflichtigen Handwerken" (zum Beispiel Kraftfahrzeugtechniker, Elektrotechniker und Augenoptiker) ist der Meisterbrief nach wie vor grundsätzlich Voraussetzung für die Gründung eines Handwerksbetriebes. Gesellen und Gesellinnen dieser Handwerke können sich allerdings ohne Meisterbrief in dem Handwerk selbstständig machen, wenn sie mindestens zehn Jahre Berufserfahrung besitzen, davon fünf Jahre in herausgehobener, verantwortungsvoller oder leitender Stellung.

 

Das Inhaberprinzip wird aufgehoben

Das Inhaberprinzip - wonach der Inhaber eines Handwerksbetriebes selbst grundsätzlich Meister sein muss - soll gänzlich fallen. Bisher war es bereits juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) möglich, einen Betriebsleiter mit Meisterbrief beziehungsweise Ausnahmebewilligung einzustellen und so handwerkliche Betriebe zu gründen und zu übernehmen. Nun wird diese Möglichkeit auch natürlichen Personen und Personengesellschaften eröffnet. Nachfolgeprobleme im Handwerk werden dadurch erheblich entschärft.

 

Potenzial für Neugründungen stärken

Wenn die Meisterprüfung und das Inhaberprinzip als Hürde für Existenzgründungen im Handwerk abgeschafft werden, kann dies zu mehr Neugründungen führen.  Auch Ingenieurinnen und Ingenieure sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker werden unter erleichterten Bedingungen zur selbständigen Handwerksausübung zugelassen.

Der Start in die Selbstständigkeit bei anderen Existenzgründerinnen und -gründern, zum Beispiel bei der Gründung einer Ich-AG, und die damit verbundene Suche nach einer Geschäftsidee wird ebenfalls erleichtert. Durch die Klarstellung, dass "einfache Tätigkeiten" nicht der Handwerksordnung unterfallen, wird für die Existenzgründerinnen und -gründer eine größere Rechts- und Planungssicherheit erzielt.

 

Attraktivität der Ausbildung im Handwerk steigern

Die Attraktivität einer Ausbildung im Handwerk wird durch die geschilderten Maßnahmen erhöht. Gesellinnen und Gesellen haben zukünftig mehr Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung: breitere Tätigkeitsfelder, Selbstständigkeit ohne Erfordernis der Meisterprüfung und freiwilliger Erwerb des Meistertitels als Qualitätssiegel.

 

EU-Dienstleistungsfreiheit beachten - Inländerdiskriminierung verringern

In der Europäischen Union (EU) herrschen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Dadurch können Handwerkerinnen und Handwerker der EU ihre Dienste auf dem gesamteuropäischen Markt, also auch in Deutschland, anbieten.

Nichtdeutsche Handwerkerinnen und Handwerker brauchen weniger formale Voraussetzungen, um einen Betrieb zu gründen. Deshalb sind ihre Leistungen zum Teil erheblich billiger als die ihrer deutschen Kolleginnen und Kollegen. Man spricht in diesen Fällen auch von der so genannten "Inländerdiskriminierung". Mit der Novellierung der Handwerksordnung wird dieses Problem deutlich reduziert.

 

Existenzgründerinnen und -gründer von Kammerbeiträgen freistellen

Existenzgründerinnen und -gründer im Handwerk werden in den ersten vier Jahren ganz beziehungsweise gestuft von den Kammerbeiträgen freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gewinn 25.000 Euro nicht übersteigt.

>>Quelle: Regierung online, "e.balance" Nr. 08/2003 - magazin für soziales